Audi A3 Sportsback
Audi A3 Sportsback

Audi Q5
Audi Q5

Autos

Honda CBF 600
Honda CBF 600

Honda CBF 125
Honda CBF 125

CPI
CPI Motorroller

Informationen

Die Ausbildung in der Praxis orientiert sich am vorgeschriebenen Leitfaden. Daran angelehnt, wird die Ausbildung individuell am Können, den Fähigkeiten und den Möglichkeiten des Fahrschülers angepasst, ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verlassen. Diese Art der Ausbildung gilt selbstverständlich für alle übrigen Führerscheinklassen, die angeboten werden.

Führerschein Klasse B Ausbildung

Ausbildung in der Klasse B auf einem Audi A3 Sportsback 2,0 TDI und auf einem Audi Q5 2,0 TDI

Beide Fahrzeuge bieten Klimaautomatik, CD-Radio, höhenverstellbare Sportsitze, Einparkhilfe sowie modernste Sicherheitsausstattung (z.B. ESP, ABS, Airbags usw.), aber auch im Winter die benötigten Winterreifen.

Motorrad-Ausbildung

Die Ausbildung in der Klasse A erfolgt auf einer Honda CBF 600, die über eine höhenverstellbare Sitzbank und ABS verfügt.

Da viele Motorradführerscheinanwärter beruflich sehr eingebunden sind, findet der Motorradtheorieunterricht nach Absprache mit den Teilnehmern statt.

Die Motorradausbildung erfolgt mit freundlicher Unterstützung von www.schneidercycles.de und www.motorradpartner.com.

Weitere Führerschein-Ausbildungen

Die Klasse A1 (125ccm) kann man im Alter von 16 Jahren erlangen. Sicherlich handelt es sich hier um einen sehr anspruchsvollen Führerschein, da bei diesem Führerschein die komplette Ausbildung einschließlich aller Sonderfahrten durchlaufen werden muss, wie man sie später bei einem Führerschein der Klassen B oder A erlebt.

Für die Ausbildung der Klasse A1 steht dir eine Honda CBF 125 zur Verfügung,

Die Klasse BE (Anhängerführerschein) wird auch bei mir in der Fahrschule angeboten. Das Mindestalter für diesen Führerschein ist 17 Jahre, da man ihn auch im Rahmen des begleitenden Fahrens beantragen kann. Hierfür ist die Klasse B Voraussetzung und es erfolgt nur eine praktische Ausbildung mit Anhänger zu der allerdings auch Überland-, Autobahn- sowie Nachtfahrten gehören.

Die Klasse M,  die man auch mit 16 Jahren erlangen kann, wird ebenfalls in unserer  Fahrschule angeboten. Hierbei sind keinerlei Sonderfahrten erforderlich, allerdings musst du eine praktische Prüfung ablegen, deshalb müssen auch Fahrstunden genommen werden.

Die Ausbildung für die Klasse M findet auf einem Roller CPI statt.

Auch die Prüfbescheinigung für das Mofa, bei der das Mindestalter 15 Jahre ist, haben wir im Angebot.

 

 

Führerscheinklassen

Klasse AKlasse A

Krafträder mit oder ohne Beiwagen

Hervorzuheben ist folgendes:

  • Stufenführerschein für Krafträder
    Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
  • Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen
  • Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.

Klasse A1Klasse A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

Klasse MKlasse M

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Klasse BKlasse B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)

Klasse BF 17Klasse BF 17

Klasse "Begleitendes Fahren ab 17 Jahren". Die Ausbildung kann mit 16,5 Jahren beginnen; entspricht der Klasse B Ausbildung Voraussetzungen für die Begleiter sind:

  • mindestens 30 Jahre alt
  • im Besitz einer Klasse B Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren
  • höchstens 3 Punkte in Flensburg

Klasse BEKlasse BE bzw. BEF 17

Kombination aus Zugfahrzeugen der Klasse B und Anhängern mit mehr als 750kg zugelassener Gesamtmasse.

Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3 500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Klasse LKlasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

SKlasse S                                                                                         

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen.

Klasse CKlasse C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)

Klasse CEKlasse CE

Kraftfahrzeuge (LKW) über 3500 kg zugelassene Gesamtmasse mit Anhänger (Last- und Sattelzügen).

Klasse C1Klasse C1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse C1EKlasse C1E

Kraftfahrzeuge (LKW) über 3500 kg bis maximal 7500 kg zugelassener Gesamtmasse, Anhänger mit einer maximalen zugelassenen Gesamtmasse bis zum Leergewicht des Zugfahrzeuges erlaubt, Kombination maximal 12000 kg zugelassener Gesamtmasse.

Klasse TKlasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse DKlasse D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)

Klasse DEKlasse DE

Große Omnibusse mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Fehrersitz und Anhänger über 750 kg zugelassener Gesamtmasse.

Klasse D1Klasse D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse D1EKlasse D1E

Busse mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz und Anhänger über 750 kg zugelassener Gesamtmasse.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.